Am 28.03.2023 verkündete die SCHUFA ihren Entschluss, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.
Streitpunkt war die Tatsache, dass die SCHUFA die Speicherung erst nach drei Jahren löschen wollte. Dagegen hatten Insolvenzschuldner geklagt und von einigen Gerichten recht erhalten.
Durch die ursprünglich vorgesehene längere Speicherdauer in der Schufa war ein wirtschaftlicher Neustart für die betroffenen Personen oft viel länger erschwert (z.B. bei der Wohnungssuche), denn eine gespeicherte Restschuldbefreiung kam immer einem negativen Eintrag gleich.
Letztlich wurde die Frage auch dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der EuGH-Generalanwalt kam ebenfalls zu dem Schluss, dass die Speicherung der Daten über sechs Monate hinaus rechtswidrig sei. Das Urteil steht allerdings noch aus.
Um nun Klarheit und Sicherheit für VerbraucherInnen zu schaffen, hat sich die SCHUFA noch vor den Urteilen des EuGH und BGH`s dazu entschlossen, die Speicherdauer auf sechs Monate zu verkürzen.
In der Pressemitteilung heißt es, dass „alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.03.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum“ gelöscht werden. Die Löschung erfolgt automatisch.
Das Team der Schuldnerberatung hatte die juristische Auseinandersetzung verfolgt und freut sich sehr über diesen positiven Ausgang.